Kein Vogelschutzgebiet im Markgrafenwald

Justitia-Statue mit Waage und Schwert gegen blauen Himmel.

(Symbolbild – Pixabay)

Klage der IHO abgewiesen 

Karlsruhe/Waldbrunn. (pm) Mit zwischenzeitlich den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 09. Juni hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe die Klage eines Vereins abgewiesen, die zum Ziel hatte, das Gebiet des „östlichen badischen Odenwalds“ zum besonderen Vogelschutzgebiet für den Schwarzstorch zu erklären.

Der klagende Verein „Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e. V.Initiative Hoher Odenwald – Verein für Landschaftsschutz und Erhalt der Artenvielfalt e. V.“ begründete seine Klage damit, dass die als Vogelschutzgebiet auszuweisenden Flächen im badischen Odenwald innerhalb von Baden-Württemberg zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zum Schutz des Schwarzstorchs gehörten (wir berichteten).

Erfasst werden sollte das Gebiet vom nördlichen Stadtrand von Eberbach entlang der Landesgrenze von BadenWürttemberg zu Hessen und Bayern bis zur Landkreisgrenze zwischen dem Neckar-OdenwaldKreis und dem Main-Tauber-Kreis bei Hardheim einschließlich der Gemeindegebiete von Limbach, Buchen und Walldürn.

Dem trat das Regierungspräsidium Karlsruhe, das für die Vogelschutzgebietsausweisung zuständig ist, entgegen. Nach seiner Auffassung sei die Bewertung nicht nur anhand des Gebiets von Baden-Württemberg vorzunehmen, sondern die Fläche der ganzen Bundesrepublik in den Blick zu nehmen. Danach seien die Flächen im Odenwald zwar von großer Wertigkeit, stünden aber im bundesweiten Vergleich immer noch zurück.

Diese Auffassung des Regierungspräsidiums hat die 12. Kammer für rechtmäßig befunden und die Klage abgewiesen. Nach der maßgeblichen Bestimmung des Bundesnaturschutzgesetzes seien die Bundesländer zwar dafür zuständig, die Gebiete auszuwählen, die der Europäischen Kommission nach der Vogelschutzrichtlinie zu benennen seien.

Aus der Zuständigkeitszuweisung ergebe sich jedoch nicht die inhaltliche Vorgabe, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Fläche zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zum Schutz des Schwarzstorchs gehöre, nur anhand der Fläche eines einzelnen Bundeslandes zu bewerten sei.

Vielmehr sei das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland der maßgebliche Bezugsrahmen. Das Regierungspräsidium, dem bei seiner Entscheidung ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zukomme, der von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar sei, habe nachvollziehbar dargelegt, dass der badische Odenwald im Vergleich zu anderen Gebieten in der Bundesrepublik Deutschland, in denen der Schwarzstorch siedele, nicht zu den zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten gehöre. Die Kammer habe sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgelegten fachlichen Stellungnahmen nicht vom Gegenteil überzeugen können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (12 K 6552/24). Der Kläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils die Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen.

Zwei Wochen nach der Verhandlung in Karlsruhe hatte der Neckar-Odenwald-Kreis den Windpark im Markgrafenwald auf der Gemarkung der Gemeinde Waldbrunn und der Stadt Eberbach genehmigt (wir berichteten).

Die Initiative Hoher Odenwald (IHO), die seit Jahren gegen den Windpark vorgeht, hält das Urteil für skandalös und will sowohl gegen die Baugenehmigung als auch gegen das Urteil des Verwaltungsgericht vorgehen. Um den Rechtsweg weiter zu beschreiten, benötigt die IHO weitere Spenden. Die Bankdaten finden sich auf der Internetseite des Vereins. 


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