Hilfe und Tipps zum Kindesunterhalt

Immer mehr Ehen sind kein Bund für die Ewigkeit. Wenn sich die Eltern trennen und es gemeinsame Kinder gibt, muss geklärt werden, wer Kindesunterhalt zu leisten hat. Auch die Höhe des Kindesunterhalts ist relevant für die getrennt lebenden Eltern. Oftmals führt gerade der zu zahlende Kindesunterhalt zu Streitigkeiten.

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Wann besteht eine Unterhaltspflicht?

Es ist gesetzlich geregelt, ob Kindern Unterhalt zusteht. Dies ist im Zivilrecht in den §§ 1601ff BGB geregelt.
Wenn das Kind ständig bei einem Elternteil wohnt und dieser für die Pflege und Erziehung des Kindes verantwortlich ist, besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht für das Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt. Ausnahmen gibt es nur in den Fällen, wenn das betreuende Elternteil deutlich mehr verdient als das andere Elternteil.

Beim Wechselmodell lebt das Kind zum gleichem Anteil bei beiden Elternteilen. Somit ist die Unterhaltspflicht grundsätzlich schon abgegolten. Ausnahmen gelten hierbei für Eltern, bei denen sich die Einkommenshöhe signifikant unterscheidet.

Darüber hinaus gibt es weitere Situationen. Wenn das Kind bereits verheiratet ist, geht die Unterhaltspflicht fortan auf den Ehepartner über. Die Eltern sind nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Wenn das Kind verstorbene oder leistungsunfähige Eltern hat, dann geht die Unterhaltspflicht möglicherweise auf die Großeltern über.

Damit der Kindesunterhalt wirklich gezahlt wird, bedarf es oftmals einen vollstreckbaren Titel. Die naheliegendste Variante ist eine Jugendamtsurkunde, die das Jugendamt kostenlos ausstellt. Eine Beantragung der Urkunde sollte auch erfolgen, sofern sich beide Elternteile einvernehmlich geeinigt haben. Denn niemand weiß, ob diese Einigung von Dauer ist, sodass im Ernstfall das Unterhaltsgeld gerichtlich eingefordert werden kann.

Die Berechnung des Kindesunterhalts

Da sich die Einkommensverhältnisse der Eltern von Fall zu Fall unterscheiden, ist immer eine individuelle Berechnung des Unterhalts notwendig, um den jeweiligen Ansprüchen des Kindes gerecht zu werden. Bei der individuellen Berechnung werden das Einkommen des zahlungspflichtigen Elternteils und der Unterhaltsbedarf des Kindes festgestellt. Grundsätzlich orientiert sich das Jugendamt bei der Berechnung an der Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle erscheint Jahr für Jahr neu und enthält eine aktuelle Staffelung des Unterhalts für Kinder.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Düsseldorfer Tabelle nicht um gesetzliche Vorschriften handelt. Vielmehr handelt es sich um eine Richtlinie, anhand derer die individuelle Berechnung des Unterhalts fair und transparent erfolgen soll. Grundsätzlich gibt es diverse Stufen des Nettoeinkommens des Barunterhaltspflichtigen. Je nachdem, wie hoch das Nettoeinkommen ist, differiert die Höhe des Kindesunterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle unterteilt die zu zahlenden Beträge anhand von Altersstufen.

Gesetzlich ist die Berechnung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder in § 1612a BGB geregelt. Dort hat der Gesetzgeber festgelegt, welches Kind wie viel Mindestunterhalt bekommen soll.

Zusätzlich können Zahlungen durch den Unterhaltspflichtigen fällig werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Studiengebühren oder Beiträge zur Krankenversicherung nicht vom betreuenden Elternteil bezahlt werden. Denn dieses leistet seine Unterhaltspflicht schon in Naturalform ab.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

Auch das unterhaltspflichtige Elternteil führt ein eigenes Leben. Zur Erfüllung der elementaren Lebensbedürfnisse wird ein gewisser Selbstbehalt angegeben, der dem Unterhaltspflichtigen monatlich verbleiben muss. Dabei gibt es zunächst den notwendigen Selbstbehalt. Dies sind die Beiträge, die zwingend notwendig für die Befriedigung grundlegender Bedürfnisse sind. Dieser Selbstbehalt gilt für Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Wenn das Kind über 18 Jahre alt und nicht aufgrund von besonderen Umständen privilegiert ist, gilt der angemessene Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen. Dieser gibt einen höheren Selbstbehalt für den Unterhaltspflichtigen an, da volljährige Kinder grundsätzlich besser in der Lage sind, zur Finanzierung ihres Lebens beizutragen.

Die Auskunft über die Einkommensverhältnisse

Damit das Jugendamt den Kindesunterhalt berechnen kann, benötigt das Jugendamt Informationen über die individuellen Einkommensverhältnisse. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund einen Auskunftsanspruch zugunsten des Unterhaltsberechtigten gesetzlich geregelt. Auf Verlangen muss der Unterhaltspflichtige seine Einkommensverhältnisse offen legen. Grundlage der Berechnung ist das gesamte Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Dazu gehören sämtliche Einkünfte aus selbstständiger und nicht-selbstständiger Arbeit sowie Einnahmen aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft und sonstige Einnahmen gem. § 22 EStG.

Das Fazit – der Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt ist vom Unterhaltspflichtigen zu leisten, bei dem das Kind nicht wohnt. Somit sind beide Elternteile verpflichtet, ihren Beitrag zur Erziehung und Pflege des Kindes zu leisten. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Düsseldorfer Tabelle, wobei diese Tabelle nur als Anhaltspunkt dient. Zahlreiche besondere Situationen erfordern einen genauen Blick bei der Berechnung des Kindesunterhalts, um das Bestmögliche für das eigene Kind zu gewährleisten.

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